Bonuszahlung trotz fehlender Zielvorgabe

Bonuszahlung trotz fehlender Zielvorgabe

Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.

Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2025 (10 AZR 57/24) hat das Bundesarbeitsgericht seine strenge Rechtsprechung zu den Initiativpflichten von Arbeitgebern im Zusammenhang mit vereinbarten Zielvereinbarungen fortgesetzt.

Im entschiedenen Fall war arbeitsvertraglich ein Anspruch auf eine variable Vergütung vereinbart, gleichzeitig wurde es arbeitgeberseitig jedoch versäumt rechtzeitig im Kalenderjahr konkrete Ziele und Zahlen mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren oder vorzugeben.

Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Kläger daraufhin einen Schadensersatz in erheblicher Höhe zu, da es davon ausging, dass bei rechtzeitiger Mitteilung der Ziele der Kläger diese erreicht hätte.

Eine Motivations- und Anreizfunktion habe zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr nicht mehr erreicht werden können, auch eine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung komme daher nicht mehr in Betracht.

Bei einer Schadensschätzung zur Höhe des entstandenen Schadens sei davon auszugehen, dass der Kläger die Unternehmensziele zu 100 % und die individuellen Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. Der Kläger müsse sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden wegen fehlender Mitwirkung anrechnen lassen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei unterbliebener oder verspäteter Vereinbarung einer Zielvereinbarung Schadenersatzansprüche in nicht unerheblicher Höhe mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können.