Als Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfe und entwerfe ich Ihren Dienstwagenvertrag.
Oft sind die verwendeten Formulierungen im Dienstwagenvertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung allgemeiner Geschäftsbindungen unwirksam und damit unbeachtlich.
Egal ob der Dienstwagen zurückgegeben oder ausgetauscht werden soll, die Leasingraten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter bezahlt werden müssen oder der Wagen im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr privat genutzt werden soll – an das Auto als elementares Fortbewegungsmittel aber auch Statussymbol des Arbeitnehmers werden häufig Erwartungen geknüpft, die wenn Sie nicht erfüllt werden zu heftigen Auseinandersetzungen führen.
Die private Nutzung des Dienstwagens darf auch ohne vertraglich Regelung nicht einfach widerrufen werden, wenn diese bisher erlaubt war. Anders kann dies bei einer länger als 6 Wochen andauernden Erkrankung sein, da mit Ende des Lohnfortzahlungszeitraums der Anspruch auf Gehalt endet. Die private Nutzung des Fahrzeuges ist ein solcher Lohnbestandteil dessen Anspruch zeitlich begrenzt ist. Alternativ kann im Dienstwagenvertrag ein Vorbehalt vereinbart sein, der unter bestimmten Voraussetzungen die Rückgabe des Fahrzeugs ermöglicht.
Solche Klauseln sind jedoch oft unwirksam oder werden unberechtigt geltend gemacht.
Eine Regelung die den Arbeitnehmer bedingungslos verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Leasingraten, Sonderausstattung oder die Kosten des vorzeitigen Vertragsendes zu bezahlen ist unwirksam.
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