Als Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfe ich, wem ein Recht auf Teilzeit in Elternzeit zusteht
Viele Arbeitnehmer möchten auch während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Grundsätzlich – das heißt nicht immer – besteht ein solcher Anspruch nach dem Bundeselternzeitgesetz § 15 BEEG wenn beim Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat.
Arbeitgeber haben grundsätzlich allen Arbeitnehmern, also auch Mitarbeitern in Führungspositionen Teilzeit während der Elternzeit zu ermöglichen auch wenn dies mit erheblichen organisatorischen Problemen verbunden ist.
Als Arbeitgeber dürfen sie den Teilzeitantrag während der Elternzeit jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Anforderungen an die Ablehnungsgründe sind allerdings noch höher als jene, die für die Ablehnung eines Anspruches auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8TzBfG erforderlich sind.
Dort werden nämlich lediglich „betriebliche Gründe“ gefordert.
Mit dem Begriff „dringend“ in § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen mithin von erheblichem Gewicht sein.
Ein bloßer Hinweis auf fehlende Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausreichend
Die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit für eine entsprechende Teilzeitkraft, reicht nicht aus. Vielmehr hat der Arbeitgeber eine solche Ablehnung umfassend zu begründen und die entsprechenden Tatsachen zu bezeichnen.
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